(09.06.2016, 08:00)dj3ue schrieb: Soweit ich weiß, muss man dem Herstelller 2x die Möglichkeit der Nachbesserung geben.Wir sind zwar in einem anderen Thema, aber darauf muß ich hier eingehen, damit nicht andere OM auch falsche Schlüsse ziehen.
Erst beim Dritten Mal kann man einen Vertrag "wandeln".
Ich will nicht den Vertrag wandeln, ich will dann ein neues Gerät!
Das Gesetz sagt:
Dem Käufer stehen zwei Formen der Nacherfüllung zu: Die Nachbesserung oder die Nachlieferung einer mangelfreien Sache.
Zwischen den beiden Varianten steht nach eindeutigem Wortlaut des § 439 BGB dem Käufer das Wahlrecht zu.
Für den Fall des Rücktrittes usw. gilt:
Der Käufer muss zunächst dem Verkäufer Gelegenheit geben, den Mangel nachzubessern, bevor er vom Vertrag zurücktreten, mindern oder Schadensersatz fordern kann.
Das will ich aber gar nicht......
73 Uli
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